



Schmalspur-Hochbord-Radwege
Beschreibung Seit Ewigkeiten gab es in der Bismarckstraße in Bremen getrennte (Hochbord-) Geh-/Radwege. Die Radwegbreite war i.d.R. 1,50m oder auch mehr, also prinzipiell in Ordnung. Irgendwann kam die Stadt Bremen auf die Idee, den Radweg gleichzeitig als offizielle Parkfläche nutzen zu lassen. Auch nach der Fahrradnovelle 1997 blieben "Radwegbenutzungspflicht"-Schilder hängen, obwohl der Radweg gewiss nicht den Voraussetzungen genügt die an benutzungspflichtige Radwege gestellt werden (VwV-StVO).
Feb. 2011: Beschluss des OVG Bremen
Mit Beschluss vom 03.02.2011 hat das OVG Bremen die Zulassung der Berufung beschlossen. Mit erfrischender Deutlichkeit stellt das OVG Bremen fest, dass ein "qualifiziertes Betroffensein", wie es vom VG Bremen gefordert wurde und deretwegen die Klage als unzulässig abgewiesen wurde, nicht bedarf.
Schließlich wende sich der Kläger lediglich gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt (Radwegbenutzungspflicht). Er verfolgt kein - ihn begünstigendes - Einschreiten der Behörde.
Für den Adressaten eines belastenden Verwaltungsaktes bedeutet dies stets die Bejahung der Klagebefugnis. Der Kläger als -unmittelbar betroffener- Radfahrer ist Adressat eines solchen VA, und deshalb klagebefugt. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Kläger den Radweg seit einem Umzug nicht mehr regelmäßig befährt.
Beschluss OVG Bremen v. 03.02.2011, 1 A 61/09
Dez. 2008, VG Bremen: Klage abgewiesen
Mit Urteil vom 19.12.2008 hatte das Verwaltungsgericht Bremen entschieden, dass der Zustand (Doppelnutzung Parken + Radweg) tatsächlich nicht zulässig ist und hat der Stadt aufgetragen, eine rechtmäßige Regelung herbeizuführen.
Gleichzeitig hatte das VG die Klage jedoch mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei nicht klagebefugt. Diese Entscheidung war fragwürdig, so dass ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wurde.
VG Bremen, Urt. v. 19.12.2009, 5 K 2158/06
M.E. unzutreffend hat die Kammer auch die Situation am Ende des Weges beurteilt, indem sie meint, dort wäre nichts zu beanstanden.
Ich meine jedoch, dass der Radfahrer hier gem. §10 StVO von einem "sonstigen Straßenteil in die Fahrbahn einfährt", denn der Radweg wird nicht weitergeführt (erst 40m weiter beginnt ein neuer).
Deshalb muss er sich so verhalten, dass er niemanden anderes behindert oder gefährdet. Der Radfahrer kommt in Konflikt mit jenen Kfz, die sich nach rechts orientieren, weil sich die Fahrbahn aufweitet. Die Kfz müssen nicht notwendigerweise rechts abbiegen, denn auch die rechte Fahrspur liegt genau im Konfliktbereich.